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Einleitung und Ziele der Weisung Diese Weisung richtet sich an die für die Nachführung der amtlichen Vermessung (AV) zuständigen Stellen, sowie an die zuständigen Stellen der Kantone bzw. Gemeinden, welche im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) für die Erfassung der Gebäude und die Vergabe der Gebäudeadressen verantwortlich sind. Sowohl die in der AV als auch im GWR werden Daten über die Gebäude in der Schweiz gemäss einer identischen Definition (Art. 2 Bst. b VGWR und Art. 14 TVAV) erhoben. In Italien ist das NUOVO CATASTO EDILIZIANO, NCEU, zuständig, unangenehm, aber machbar.